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Einbruchschutz Mietwohnung, was Mieter dürfen

  • 26. Feb.
  • 8 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 4. Juli

Wer zur Miete wohnt, sichert seine Wohnung mit einer Frage im Hinterkopf. Darf ich das überhaupt, oder gibt es Ärger mit dem Vermieter und beim Auszug. Seit Dezember 2020 fällt die Antwort mieterfreundlich aus, beim Einbruchschutz gibt das Gesetz Ihnen einen Anspruch auf die Erlaubnis.


Dieser Ratgeber klärt zuerst die Rechtslage, die für fast jede Zusatzsicherung gilt. Danach geht er die Wohnung durch, von der Wohnungstür über Fenster und Keller bis zur Elektronik. Bei jeder Maßnahme steht, ob Sie frei einbauen oder das Ja des Vermieters brauchen.


Was das Mietrecht Ihnen erlaubt

Die Grundregel steht in § 554 BGB. Seit dem 1. Dezember 2020 kann jeder Mieter vom Vermieter die Erlaubnis für bauliche Veränderungen verlangen, die dem Einbruchsschutz dienen. Das Gesetz stellt den Einbruchschutz damit in eine Reihe mit Barrierereduzierung, Ladepunkten für E-Autos und Steckersolargeräten. Verweigern darf der Vermieter nur, wenn ihm die Maßnahme auch unter Würdigung Ihrer Interessen nicht zuzumuten ist. Bei üblichen Sicherungen an der Wohnungstür ist das die seltene Ausnahme. Klauseln im Mietvertrag, die diesen Anspruch beschneiden, sind unwirksam. Daraus ergibt sich eine Faustregel, die fast jeden Fall sortiert.


Alles, was ohne Bohren auskommt und beim Auszug spurlos verschwindet, dürfen Sie ohne Rückfrage anbringen, es gehört zum normalen Gebrauch der Wohnung. Alles, was Löcher hinterlässt oder die Bausubstanz verändert, braucht die Erlaubnis, und auf dieses Ja haben Sie beim Einbruchschutz den gesetzlichen Anspruch.

Holen Sie es trotzdem immer vorher und schriftlich ein, eine E-Mail genügt. Verknüpfen darf der Vermieter sein Ja mit einer zusätzlichen Kaution für den späteren Rückbau. So gibt es beim Auszug keinen Streit darüber, was vereinbart war.


Beim Auszug gilt der Grundsatz, die Wohnung geht so zurück, wie Sie sie übernommen haben (§ 546 BGB).

Verschraubte Sicherungen bauen Sie also wieder aus, verschließen die Löcher fachgerecht und setzen die aufgehobenen Originalteile ein. Die von Ihnen angebrachten Sicherungen gehören weiter Ihnen, das Gesetz nennt das Wegnahmerecht (§ 539 BGB). Der Vermieter kann sie stattdessen gegen eine angemessene Entschädigung übernehmen (§ 552 BGB). Oft ist ein schriftlich vereinbarter Verbleib die einfachste Lösung, er spart Ihnen den Rückbau und dem Nachmieter die ungesicherte Tür.


Bezahlt wird die eigene Nachrüstung aus eigener Tasche, Einbau wie Rückbau. Zwei Töpfe mildern das. Die KfW fördert Einbruchschutz über den Kredit 159 ausdrücklich auch für Mieter. Wer keinen Kredit will, holt sich über die Steuererklärung 20 Prozent der Handwerker-Arbeitskosten zurück (§ 35a EStG). Nur kombinieren lassen sich die beiden Wege nicht, das Gesetz schließt die Doppelförderung aus.


Andersherum gilt die Regel nicht. Der Vermieter schuldet nur die Erhaltung des vorhandenen Zustands (§ 535 BGB), ein defektes Schloss muss er reparieren, bessere Sicherungen muss er nicht einbauen. Eine Ausnahme haben Gerichte nach einem Einbruchsversuch mit Wiederholungsgefahr anerkannt (AG Berlin-Schöneberg 7 C 286/99). Rüstet der Vermieter freiwillig nach, ist das eine Modernisierung, die Sie dulden müssen (§ 555d BGB). Umlegen darf er dann 8 Prozent der Kosten auf die Jahresmiete, gedeckelt auf 3 Euro je Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren (§ 559 BGB).


Vier Sonderfälle sollten Sie kennen, die ersten beiden betreffen die Eigentumswohnung. Dort gehört die Wohnungseingangstür komplett zum Gemeinschaftseigentum, samt Innenseite, das hat der Bundesgerichtshof entschieden (V ZR 212/12). Ihr Vermieter muss für Arbeiten an dieser Tür also oft erst die Eigentümergemeinschaft einbinden, planen Sie dafür Zeit ein. Selbstnutzenden Eigentümern hilft seit 2020 § 20 Abs. 2 WEG. Er gibt jedem Wohnungseigentümer einen Anspruch auf angemessene Einbruchschutz-Maßnahmen, die Versammlung entscheidet nur noch über die Ausführung.


Die anderen beiden Sonderfälle drehen sich um den Brandschutz, und der schlägt Einbruchschutz immer. An einer Brandschutztür, etwa zum Treppenhaus oder zur Tiefgarage, erlischt die bauaufsichtliche Zulassung durch eigenmächtige Bohrungen, hier darf ohne Freigabe des Herstellers gar nichts montiert werden. Am selben Punkt scheitert die nachts abgeschlossene Haustür des Hauses. Sie klingt nach Sicherheit, versperrt im Brandfall aber den Fluchtweg, das Landgericht Frankfurt hat einen entsprechenden Beschluss 2015 gekippt (2-13 S 127/12). Die saubere Lösung ist ein Panikschloss, das von innen immer ohne Schlüssel öffnet.


Mit diesem Fundament lässt sich jede Maßnahme schnell einordnen, der Rundgang beginnt an der Wohnungstür.


Die Wohnungstür zuerst

Die einfachste Maßnahme ist der Tausch des Schließzylinders. Sie wissen nie, wie viele Nachschlüssel von Vormietern noch im Umlauf sind. Den Zylinder Ihrer Wohnungstür dürfen Sie ohne Zustimmung und sogar ohne Information des Vermieters wechseln. Die Wohnung gehört während der Mietzeit allein Ihnen, der Vermieter hat nicht einmal Anspruch auf einen Zweitschlüssel. Vier Grenzen gehören dazu. Sie zahlen selbst und bewahren den Originalzylinder für den Auszug auf. Der neue Zylinder muss passen und die Tür unbeschädigt lassen. Bei einer zentralen Schließanlage bleibt der Anlagenzylinder tabu, getauscht wird dort nur ein eigenständiger Zylinder. Worauf es beim Zylinder selbst ankommt, steht im Beitrag zum Stiftzylinder.


Für alle fest verschraubten Sicherungen an der Tür gilt dieselbe Rechtslage. Schutzbeschlag, Sicherheitsschließblech, Bandseitensicherung, Zusatzschloss und Türkette hinterlassen Bohrlöcher und brauchen deshalb die Erlaubnis, auf die Sie nach § 554 BGB den Anspruch haben. Beim Panzerriegel, der zusätzlich tief im Mauerwerk sitzt, gehört das Ja wegen der massiven Eingriffe unbedingt aufs Papier. Was die einzelnen Sicherungen leisten und welche zu Ihrer Tür passt, steht in den verlinkten Beiträgen und im Beitrag zur sicheren Tür.


Ganz ohne Frage an den Vermieter kommen Sie bei mobilen Türblockierern aus. Sie stemmen sich unter die Klinke oder gegen das Türblatt, hinterlassen keine Spuren und ziehen mit Ihnen um.


Der Türspion ist ein eigener Fall. Den klassischen optischen Spion werten Gerichte seit Jahrzehnten als geringfügigen Eingriff, den Mieter einbauen dürfen, beim Auszug wird das Loch fachgerecht verschlossen. Ein digitaler Spion mit Kamera ist dagegen keine Bagatelle, dazu gleich mehr im Elektronik-Teil. Was der Spion leistet und welche Bauformen es gibt, steht im Beitrag zum Türspion.


Fenster und Balkontür

Am Fenster trennt dieselbe Linie wie an der Tür, gebohrt oder nicht gebohrt.

Den Fenstergriff gegen einen abschließbaren zu tauschen ist erlaubnisfrei. Der Wechsel nutzt die vorhandenen Schraublöcher und verändert nichts am Fenster, die Originalgriffe heben Sie für den Auszug auf. Ebenfalls ohne Rückfrage erlaubt sind geklemmte Sicherungen, die ohne Bohren im Rahmen oder in der Rollladen-Führungsschiene sitzen, und aufgeklebte Sicherheitsfolie. Bei der Folie gilt eine Einschränkung, das Entfernen kann Kleberückstände hinterlassen, sprechen Sie sie deshalb trotzdem vorher an.


Fest verschraubte Zusatzsicherungen am Fensterrahmen, auf der Griff- wie auf der Bandseite, sind dagegen bauliche Veränderungen. Für sie gilt der Anspruch aus § 554 BGB, das Ja holen Sie vorher schriftlich ein, beim Auszug greift die Rückbaupflicht. Dasselbe gilt für verschraubte Rollladensicherungen. Fenstergitter gehen noch einen Schritt weiter, sie verändern die Fassade und damit fremdes Eigentum, ohne formale Genehmigung geht hier nichts.


Keller und Nebenräume

Im Keller sind Sie rechtlich am freiesten. Das Vorhängeschloss am eigenen Verschlag ist Ihre Sache, niemand muss gefragt werden. Genauso frei ist der Sichtschutz, solange Sie die Lattenwand von innen und lösbar verkleiden, mit Kabelbindern oder Schrauben, die beim Auszug spurlos verschwinden. Nur wer am Verschlag selbst baut, etwa eine Wand ersetzt oder eine neue Tür setzt, braucht wieder die Erlaubnis.


Ein Rechtsthema versteckt sich in der Versicherung. Aus dem verschlossenen Keller gestohlener Hausrat ist in der Regel gedeckt, beim Fahrrad verlangen manche Verträge aber zusätzliches Anschließen, ein Blick in die Bedingungen lohnt.


Elektronik, was frei ist und wo Grenzen liegen

Funk-Alarmanlagen sind die mieterfreundlichste Elektronik. Öffnungsmelder und Bewegungsmelder mit Klebepad und Batterie halten ohne einen einzigen Bohrer, lassen sich rückstandslos entfernen und brauchen deshalb keine Erlaubnis. Erst wenn Sirene oder Zentrale fest an Wand oder Fassade geschraubt werden, gilt wieder die Erlaubnis-Regel.


Auch das Smart Lock folgt einer bekannten Regel, nämlich der für den Zylinder. Ein aufgesetzter Motor-Knauf, der den vorhandenen Zylinder nutzt oder ihn rückbaubar ersetzt, ist Ihre Sache. Eine fest verbaute Motor-Verriegelung braucht dagegen das Ja des Vermieters, und der Anlagenzylinder bleibt auch elektrisch tabu. Welches System zu welcher Tür passt, vergleicht der Beitrag Auto-Lock oder mechanisches Schloss.


Bei Kameras und Video-Türklingeln endet die Freiheit an den Rechten der Nachbarn. Ihre Kamera darf ausschließlich Ihren eigenen Bereich erfassen. Hausflur, Nachbartüren und Gehweg sind tabu, diese Linie haben Bundesgerichtshof und Europäischer Gerichtshof gezogen. Der Bundesgerichtshof lässt dabei schon den bloßen Überwachungsdruck genügen. Das Landgericht Karlsruhe hat 2024 sogar eine Türspion-Kamera ohne Speicherfunktion untersagt. Im Treppenhaus eines Mietshauses ist eine filmende Klingel damit praktisch nie zulässig. Es braucht die Zustimmung von Vermieter und Nachbarn, und selbst dann bleibt der Einsatz heikel.


Alles auf einen Blick

Maßnahme

Ohne Bohren

Erlaubnis nötig

Beim Auszug

Schließzylinder tauschen

ja

nein

Original wieder einbauen

Abschließbarer Fenstergriff

ja

nein

Originalgriffe zurück

Funk-Alarmanlage geklebt

ja

nein

rückstandslos entfernen

Vorhängeschloss und Sichtschutz am Kellerabteil

ja

nein

abnehmen

Mobiler Türblockierer

ja

nein

mitnehmen

Rollladen-Klemmsicherung

ja

nein

herausnehmen

Türspion optisch

nein

nein, gilt als geringfügiger Eingriff, kurze Anzeige empfohlen

Loch fachgerecht verschließen

Sicherheitsfolie am Fenster

ja, geklebt

nein, Absprache empfohlen

abziehen, Rückstände möglich

Schutzbeschlag, Schließblech, Bandseitensicherung

nein

ja, mit Anspruch nach § 554

Rückbau oder Vereinbarung

Zusatzschloss, Türkette, Panzerriegel

nein

ja, mit Anspruch nach § 554

Rückbau oder Vereinbarung

Fenster-Aufschraubsicherungen

nein

ja, mit Anspruch nach § 554

Rückbau oder Vereinbarung

Fenstergitter

nein

ja, Fassade, formale Genehmigung

Rückbau

Kamera, Video-Türklingel

teils

Vermieter und Nachbarn, oft unzulässig

entfernen

Brandschutztür, jede Bohrung

nein

nur mit Hersteller-Freigabe

Zulassung wiegt schwerer

Die Tabelle deckt den Regelfall ab. Im Zweifel gilt die Reihenfolge aus dem Rechtskapitel, erst schriftlich fragen, dann bohren.


Wer ich bin und wann ich helfe

Ich bin Carlos Zultner, gelernter Mechatroniker mit drei Jahren als Schlosser. Seit März 2026 kommt das Fachseminar Öffnungstechnik der ABUS Akademie dazu, den Weg dorthin beschreibt die Seite Über mich. Zusatzsicherungen montiere ich in Stuttgart, Kornwestheim und Ludwigsburg, vom Zylindertausch bis zum Schließblech. Den Preis nenne ich Ihnen vorher am Telefon unter 0151 47249421.


Für das Gespräch mit dem Vermieter helfen drei Argumente. Sie haben den Anspruch aus § 554 BGB auf Ihrer Seite, Sie bieten die fachgerechte Montage an, und die KfW fördert einbruchhemmende Nachrüstung sogar bei Vermietern. Und falls die Tür nach einem Einbruchsversuch klemmt oder gar nicht mehr schließt, hilft der Beitrag Was tun nach einem Einbruchsversuch mit den ersten Schritten. Erreichbar bin ich auch nachts, eine normale Türöffnung kostet 99 Euro Festpreis.


Häufige Fragen zum Einbruchschutz in der Mietwohnung


Muss der Vermieter Einbruchschutz erlauben?

In aller Regel ja. Seit dem 1. Dezember 2020 gibt § 554 BGB Mietern einen Anspruch auf die Erlaubnis für bauliche Veränderungen, die dem Einbruchsschutz dienen. Der Vermieter darf nur ablehnen, wenn ihm die Maßnahme auch unter Würdigung Ihrer Interessen nicht zuzumuten ist, etwa an einer Brandschutztür. Holen Sie das Ja vorher schriftlich ein.


Darf ich als Mieter den Schließzylinder einfach tauschen?

Ja, ohne Zustimmung und ohne Information des Vermieters, solange kein Anlagenzylinder einer zentralen Schließanlage betroffen ist. Sie zahlen den Tausch selbst, bewahren den Originalzylinder auf und setzen ihn beim Auszug wieder ein. Die Tür darf durch den Wechsel nicht beschädigt werden.


Darf der Vermieter einen Zweitschlüssel behalten?

Nein. Während der Mietzeit steht Ihnen der alleinige Besitz der Wohnung zu, der Vermieter hat keinen Anspruch auf einen Schlüssel, auch nicht für Notfälle. Überlassen Sie ihm einen, dann nur freiwillig und ausdrücklich. Im echten Notfall wie Rohrbruch oder Brand darf die Tür ohnehin geöffnet werden.


Was passiert mit den Sicherungen beim Auszug?

Es gilt die Rückbaupflicht, Sie entfernen die Einbauten, verschließen Bohrlöcher fachgerecht und setzen aufbewahrte Originalteile wieder ein. Mitnehmen dürfen Sie Ihre Sicherungen, der Vermieter kann sie Ihnen stattdessen gegen eine angemessene Entschädigung abkaufen. Ein schriftlich vereinbarter Verbleib erspart beiden Seiten Arbeit.


Ist eine Video-Türklingel in der Mietwohnung erlaubt?

Im Mehrfamilienhaus praktisch nie ohne Weiteres. Sobald Hausflur, Nachbartüren oder der Gehweg ins Bild geraten, verletzen Aufnahmen die Rechte Dritter, Gerichte lassen dafür schon den Überwachungsdruck genügen, selbst ohne Speicherung. Nötig wären die Zustimmung von Vermieter und Nachbarn, und selbst dann bleibt der Einsatz rechtlich heikel.


Welche Sicherungen darf ich ganz ohne Erlaubnis anbringen?

Alles, was ohne Bohren hält und spurlos verschwindet. Dazu gehören der getauschte Schließzylinder, abschließbare Fenstergriffe, geklebte Funk-Alarmtechnik, Rollladen-Klemmsicherungen, mobile Türblockierer sowie Schloss und Sichtschutz am eigenen Kellerabteil. Originalteile bewahren Sie für den Auszug auf.


Wer zahlt die Nachrüstung in der Mietwohnung?

Ihre eigenen Zusatzsicherungen zahlen Sie selbst, samt späterem Rückbau. Die KfW fördert Einbruchschutz auch für Mieter über den Kredit 159, Voraussetzung ist die Montage durch ein Fachunternehmen. Ohne Kredit lassen sich 20 Prozent der Arbeitskosten nach § 35a EStG von der Steuer abziehen, beides zusammen schließt das Gesetz aus.


Muss der Vermieter für Einbruchschutz sorgen?

Nein. Der Vermieter schuldet nur die Erhaltung des vorhandenen Zustands, ein defektes Schloss muss er reparieren, bessere Sicherungen nicht einbauen. Ausnahmen haben Gerichte nach einem Einbruchsversuch mit Wiederholungsgefahr anerkannt. Rüstet er freiwillig nach, gilt das als Modernisierung, dann darf er 8 Prozent der Kosten auf die Jahresmiete umlegen.


Quellen

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